Anhand der Infamie wird erklärt, daß es sehr wohl geltendes Recht ist, wenn Exekutivorgane des Deutschen Reiches einem Reichs- und Staatsangehörigen die bürgerlichen Rechte entziehen.

Infamie (lateinisch: infamia = „Schande, Schimpf“, wörtl. „Unaussprechliches“) bezeichnet im gewöhnlichen Sprachgebrauch ein ehrloses (gemeines oder heimtückisches) Handeln oder die Ehrlosigkeit als solche. Begrifflich setzt Infamie eine Gesellschaft voraus, die ein bestimmtes Verständnis von „Ehre“ besitzt.

Rechtshistorisch versteht man unter Infamie oder Verrufenheit den Zustand eingeschränkter Rechtsfähigkeit infolge der Aberkennung oder Schmälerung der bürgerlichen Ehrenrechte einer Person. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte konnte im deutschen Strafrecht bis 1969 als Nebenfolge der Verurteilung wegen bestimmter Straftaten erklärt werden.

§ 104. BGB des Deutschen Reiches, gemäß konkurierendes Gesetzgebung vorrangig anzuwenden
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist;
3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.

Aktuelles BRD-BGB, zum 03.01.2019 – § 104. BGB des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der EU (ohne Geltungsbereich)
Geschäftsunfähig ist:

1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Was schließen wir aus § 104 des BGB?

Wer  einer BRD, einer DDR, eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes, dem Nazireich oder einer Weimarer Republik als Staat dauerhaft Glauben schenkt, ist gemäß seinem freien Willen krankhaft gestört und somit Geschäftsunfähig. Er ist unter Betreuung zu stellen gilt  als „Personal“ und ist wegen Geisteskrankheit entmündigt!

 

Auch das kanonische Recht kannte die Infamie bis 1982 als Folge bestimmter kirchenrechtlicher Vergehen. Sie war als im Regelfall automatisch eintretende Kirchenstrafe mit der Aberkennung bestimmter Gliedschaftsrechte der Gläubigen in der römisch-katholischen Kirche verbunden

Der Begriff kanonisches Recht bedeutet seit der Erschaffung des Vatikans das angewandte Recht in der Heimat der Deutschen, bis 1867 bzw. 1871 (Reichsgründung) und nach dem 09.11.1919 (Dolchstoß deutscher Parteien) Dank A.H. durch das Reichskonkordat, bis zum Tag an dem die Reichsgesetze wieder angewandt werden. Meist ist er gleichbedeutend mit dem Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche, im weiteren Sinn kann er das Kirchenrecht auch anderer Kirchen bezeichnen, soweit sie Canones der Synoden und Konzilien oder von Rechtssammlungen aus vorreformatorischer Zeit berücksichtigen. Die Wissenschaft vom kanonischen Recht heißt Kanonistik.

Die ursprüngliche Bedeutung des Begriffes scheint in Vergessenheit zu geraten. Eine infame Anschuldigung mag ursprünglich eine Anschuldigung durch eine ehr- und rechtlose Person, möglicherweise als entehrende oder entrechtende Anschuldigung gewesen sein. Heute wird infam meist nur noch als Unterstreichung der Zurückweisung der Aussage verwendet, teilweise auch synonym zu hinterhältig, unverschämt, zynisch. Der Niedergang des Begriffes ist dabei möglicherweise im Niedergang der Bedeutung des Begriffes der Ehre begründet, dessen Antithese er darstellt.

Römisches Recht

Das römische Recht kennt folgende Begriffe zur Änderung oder Schmälerung des rechtlichen Status (capitis deminutio):

  • capitis deminutio minima als Wechsel in der Familienzugehörigkeit,
  • capitis deminutio media als Verlust des Bürgerrechts und der Familienzugehörigkeit,
  • capitis deminutio maxima als Verlust der Freiheit, des Bürgerrechts und Familienzugehörigkeit.

Diese Infamie, die so genannte Infamia iuris, ließ das römische Recht infolge gewisser Handlungen eintreten und zwar entweder als unmittelbare Folge der Handlung selbst (infamia immediata) oder erst infolge des Richterspruchs, welcher den Betreffenden einer solchen Handlung für schuldig erklärte (infamia mediata).

Ersteres war z. B. der Fall bei Verletzung des für die Witwe geordneten Trauerjahrs, letzteres bei einer Verurteilung im öffentlichen Volksgericht oder infolge gewisser Privatdelikte und Privatklagen (z. B. Missbrauch von Treuhandvermögen unter Ausnutzung der Eigentümerstellung).

Die hauptsächlichen Folgen dieser Infamie waren Unfähigkeit zu Staats- und Gemeindeämtern, zur prozessualischen Vertretung anderer vor Gericht und zum vollgültigen gerichtlichen Zeugnis.

Das Konzept der Einschränkung der Rechtsfähigkeit fand über das römische Recht Eingang in die späteren abendländischen Rechtssysteme.

Infamie im Mittelalter

Der Schutz der mittelalterlichen Rechtssysteme galt zunächst den (katholischen) Christen. Häretiker (z. B. Waldenser, Katharer), Juden, Muslime und Heiden waren rechtlos, soweit ihnen nicht Privilegien seitens des Landesherren zugesichert waren. Diese Privilegien verliehen ihren Inhabern einen zumindest teilweisen und oft regional begrenzten Rechtsschutz.

Christen konnten Rechtsschutz und Rechtsfähigkeit verlieren, wenn sie als Häretiker oder Schwerverbrecher verurteilt wurden. Die Verurteilung zur Infamie konnte auch durch eine geistliche Autorität erfolgen und findet sich in den Ketzergesetzen Friedrichs II. und Gregors IX. im 13. Jahrhundert. Papst Innozenz III. führte aufgrund der Risiken der praktizierten Anklageverfahren (Akkusationsverfahren und Infamationsverfahren) das Inquisitionsverfahren ein. Viele Verurteilungen von Häretikern beinhalteten die Verurteilung zur dauerhaften Infamie.


Dieses Thema kann gerne im Reichstagsforum und den Volks-Büros diskutiert, erarbeitet und behandel werden!